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Änderungen bei Minijob

Minijobs ohne geregelte Arbeitszeit werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig

In Unternehmen annähernd jeder Größe und Branche werden Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt. Auch nach der Minijob-Reform 2013 tat sich in diesem Bereich vieles. Nach wie vor gibt es noch eine Vielzahl besonderer lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. So bleibt die korrekte Abrechnung dieser Beschäftigungsverhältnisse schwierig. Auch die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn, der zum 01.01.2019 gestiegen ist, hat weitreichende Folgen für Minijobs.

Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten. Bislang konnten Minijobber 50 Stunden arbeiten, jetzt sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-konform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.

Eine andere Änderung per 01.01.2019 ist etwas versteckt geregelt. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden wöchentlich als vereinbart und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Diese Gesetzesänderung zur Abrufbarkeit kann sich erheblich auf Minijobbverhältnisse auswirken, wenn diese Tätigkeit auf Abruf ohne feste vertragliche geregelte Arbeitszeit praktiziert wird. Es wird eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich vermutet, wodurch die Geringverdienergrenze von 450 Euro überschritten wird. Sozialversicherungspflicht tritt ein.

Zudem könnten Arbeitnehmer Lohn nachfordern, wenn die gesetzlichen Vermutung bezüglich der Arbeitszeit greift.

Daher besteht dringend Handlungsbedarf sobald die Arbeitszeit vertraglich nicht fixiert ist und nur lose Absprachen bestehen. Minijobverträge mit Abrufarbeit sollten dringend geprüft und eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.

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