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Bank- und Kapitalmarktrecht

Falschberatung bis hin zum Kapitalanlagebetrug können Begleiterscheinungen der Kapitalanlageberatung sein. Kapitalanlagen halten leider nicht immer, was den Anlegern versprochen wurde.

Vermehrt geraten geschlossene Fonds (Schiffsfonds, Flottenfonds, Medienfonds, Gamefonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds, etc.) in finanzielle Schieflage und stehen vor der Insolvenz. Fondsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligung. Der Anleger ist Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft. Der Anleger sieht sich mit dem vollen unternehmerischen Risiko konfrontiert. Die Insolvenz eines solchen geschlossenen Fonds kann dabei den Totalverlust der geleisteten Einlage bedeuten und über die Haftung des Kommanditgesellschafters zur Rückzahlungsverpflichtung bereits erhaltener Auszahlungen führen. Bei den Insolvenzverwaltern der Fondsgesellschaften ist die Inanspruchnahme der Kommanditisten ein beliebter Zeitvertreib geworden. Eine den Vorgaben des Bundesgerichtshofes gerecht werdende Beratung und Aufklärung des Anlegers über diese fondsimmanenten Risiken fand in vielen Fällen nicht statt und kann zu Haftungsansprüchen der geschädigten Anleger führen.

Ein Sonderfall der Beratungshaftung stellen die sog. Kick - Back - Zahlungen dar. Es handelt sich hier um Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter bei der Vermittlung der Anlage verdienen und dies gegenüber ihren Kunden verschweigen. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes müssen aber die Anlageberater, Banken und Vermittler ihre Kunden über das an der Vermittlung der Anlage bestehende Eigeninteresse umfassend aufklären und die beim Abschluss verdienten Provisionen offenlegen. Geschieht dies nicht stehen dem Anleger Haftungsansprüche zu.

Banken sind zu einer anleger- und objektgerechten individuellen Beratung verpflichtet. Nicht selten wird diese Verpflichtung dem Gewinnstreben der Bank geopfert. Leidtragende sind die Bankkunden. Immer wieder werden Kunden von Ihren Bankberatern hochkomplexe und hochkomplizierte Anlageformen empfohlen, die – so scheint es - nicht einmal von den Bankberatern selbst richtig verstanden werden. Hierunter fallen auch die sog. Swaps (Plain Vanilla Swap; Spread Ladder Swap; Cross Currency Swap; Currency Related Swap). Diese können zwar zur Zinsoptimierung für Unternehmen oder Kommunen beitragen, gleichzeitig verbergen sich hinter einigen Swaps aber auch höchst riskante Spekulationsgeschäfte, die schon zu hohen Verlusten geführt haben. Die Kunden müssen aber nicht auf diesen Verlusten sitzen bleiben, sondern können vielfach Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Bank nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat.

Im allen Fällen von Falschberatung, Sittenwidrigkeit oder Kapitalanlagebetrug können Anleger ihr Geld auf dem Rechtsweg häufig oft doch noch retten. Wir vertreten hierbei Ihre Interessen.

Darlehenswiderruf: Branchenbeobachter gehen davon aus, dass nach wie vor rund 70 % aller Verbraucherdarlehen mit falschen Widerrufsbelehrungen versehen sind und somit der Weg zum Widerruf des Darlehensvertrages eröffnet ist. Insbesondere in der derzeitigen Niedrigzinsphase ist die bei älteren Darlehensverträgen eine interessante Option. Obgleich der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum 21. Juni 2016 beendet hat, findet die Thematik des Widerrufs von Darlehensverträgen auch nach dem 21.06.2016 ihre Fortsetzung. Die Fälle fehlerhafter oder unterbleibender Widerrufsbelehrungen bleiben auch bei neuen Darlehens- und Kreditverträgen ein Beratungsfeld in dem wir Ihre Interessen vertreten. Wir führen für unsere Mandanten nach erfolgtem Widerruf die Verhandlungen mit der Bank und schützen sie so vor den oft bedenklichen Versuchen der Banken die Folgen des Widerrufes zu negieren.

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