Seitenbereiche
Inhalt

Heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei

BFH-Urteil

Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.

Voraussetzungen

Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die heileurythmischen Leistungen müssen auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden.
  2. Der/die betreffende Therapeut(in) muss einen geeigneten beruflichen Befähigungsnachweis erbringen. Im Streitfall war die Therapeutin unstreitig ordentliches Mitglied des „Berufsverband Heileurythmie“ (BVHE) und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit anthroposophischer Medizin einbezogen werden. Die Klägerin erfüllte außerdem die in den „IV-Verträgen“ konkret benannten Qualifikationsanforderungen. Sie besaß das „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik sowie das „Heileurythmie-Diplom“ der Schule für eurythmische Heilkunst.

Keine Aufteilung

Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erstrecken würde. Denn der BFH hat klar und deutlich festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Heilbehandlungsleistungen erstreckt, wenn die notwendige persönliche Qualifikation vorliegt.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: stockyimages - fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater, Rechtsanwalt & Fachanwalt mit Kanzleien in Eislingen, Göppingen, Konstanz, Neuenbürg und Nürtingen. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.