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Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht generell ein Urlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch, der dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin für das laufende Kalenderjahr zusteht, kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um jeweils ein Zwölftel kürzen.

Zum Nachweis der Kürzung des Urlaubsanspruchs ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bzw. an die Arbeitnehmerin notwendig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die sich bereits in Elternzeit befinden. Ratsam ist es, sich den Zugang des Schreibens über die Kürzung des Urlaubes vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin quittieren zu lassen.

Sollte ein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beendet werden, steht dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, sofern der Arbeitgeber nicht die Kürzung des Urlaubsanspruchs erklärt hat. Die Mitteilung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs muss dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen, ansonsten ist eine Kürzung ausgeschlossen und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin steht der volle Urlaubsanspruch für die Dauer der Elternzeit zu. Es empfiehlt sich daher die entsprechende Erklärung an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin regelmäßig zu Beginn der Elternzeit abzugeben.

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