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Umsatzsteuersatzsenkung ab 01.07.2020: Das ist bei der kurzfristigen Umstellung zu beachten

Umsatzsteuersatzsenkung ab 01.07.2020: Das ist bei der kurzfristigen Umstellung zu beachten

Wenige Stunden nach dem Bundestag stimmte am Nachmittag des 29.06.2020 auch der Bundesrat dem Corona-Konjunkturpaket zu - in einer eigens einberufenen Sondersitzung. Notwendig war die Sondersitzung, weil die geplante Umsatzsteuersenkung bereits zum 01.07.2020 in Kraft treten soll. Er schloss damit ein sehr kurzes Gesetzgebungsverfahren ab und macht den Weg frei für zahlreiche Steuerhilfen in der Coronakrise:

  • Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze
  • Familienbonus: Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen (steuerpflichtigen) Kinderbonus von 300 Euro
  • Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag in 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro
  • Unternehmen dürfen ihre Verluste mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen: Der Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf 5 bzw. 10 Mio Euro (bei Zusammenveranlagung) erhöht
  • Abschreibungen auf bewegliche Wirtschftsgüter des Anlagevermögens wurden verbessert - die degressive Abschreibung wird befristet wieder eingeführt.

 

Im Folgenden erhalten Sie Antworten zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Änderung der Umsatzsteuersätze. Des Weiteren haben wir ein kurzes Video auf unserer Website eingestellt. Das Video gibt einen Überblick über typische Stolperfallen. Erklärvideo Umsatzsteuersenkung

 

Warum werden die Umsatzsteuersätze zeitlich befristet gesenkt?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit Inkrafttreten der schrittweisen Lockerungen der Corona-Beschränkungen ein befristeter Konjunkturimpuls notwendig ist, um sofort schnelle Kaufanreize zu setzen. Im zweiten Halbjahr 2020 soll die Steuersatzsenkung insbesondere auch für größere Anschaffungen einen zusätzlichen Kaufanreiz schaffen. Für 2021 rechnet die Bundesregierung mit einer einsetzenden Belebung der Wirtschaft, die den Schwung des Konjunkturpaketes weitertragen soll.

Werden mit der Senkung automatisch alle Waren und Dienstleistungen billiger?

Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben - die Unternehmen sind hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet. Da die kurzfristige Steuersatzsenkung zudem in einigen Branchen erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugen wird, ist sehr fraglich, ob die Senkungen letztlich auch beim Verbraucher ankommen. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass das Instrument nur bedingt wirksam war.

Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?

Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes kommt es in der Regel darauf an, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist ("Verschaffung der Verfügungsmacht"). Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich.

Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen? 

Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.

Wie werden Anzahlungen behandelt?

Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmen, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, da hier ggf. Korrekturen nötig werden.

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung ist aber der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wurde eine Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, die Anzahlung aber mit 19 Prozent besteuert, muss Letztere mit 3 Prozentpunkten entlastet werden. Wird eine Anzahlung mit 16 Prozent besteuert, die Leistung aber nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist die Anzahlung mit 3 Prozentpunkten nachzuversteuern. Die Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums, in dem die dazugehörige Leistung oder Teilleistung ausgeführt ist.

Was ist bei laufenden Verträgen (z.B. Strom, Gas, Wasser oder Telefon - sog. Sukzessivlieferungsverträgen) zu beachten?

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.
Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Müssen längerfristigen Verträge geändert bzw. neu gefasst werden?

Bei Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an die Kunden, genügt es, wenn die leistenden Unternehmer ihren Kunden die neuen Angaben (Steuersatz) unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag schriftlich mitteilen (E-Mail ist ausreichend). Wenn eine Dauerrechnung über den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs (z.B. bei Leasingverträgen) erteilt wurde, kann eine geänderte Dauerrechnung für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erstellt werden. 

Beachte: Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vermeiden

  • Wenn ein Unternehmer die Leistung im Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2020 ausführt, hierbei aber noch eine Rechnung mit dem „alten“ Steuersatz von 19% (bzw. 7%) ausstellt, so führt dies zu einem unrichtig ausgewiesenen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag. Diese Steuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet (§ 14c (1) Umsatzsteuergesetz).
  • Aber auch der Leistungsempfänger hat ein Problem: Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Unternehmer können falsch ausgestellte Rechnungen jedoch im Nachhinein berichtigen. Ist die korrigierte Rechnung an den Leistungsempfänger übersandt und – im Fall einer Nettopreisvereinbarung – der zuviel gezahlte Betrag dem Kunden rückerstattet worden, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den Mehrbetrag nicht mehr; beziehungsweise er kann ihn über die nächste Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Jahreserklärung zurückholen.

Deshalb sollten Unternehmen nicht nur auf der Leistungsausgangsseite, sondern auch auf der Leistungseingangsseite auf eine korrekte Abrechnung achten.

Übergangsregelung für B2B-Fälle laut BMF-Entwurf:

Der zweite Entwurf eines Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen enthält hierzu eine wichtige Vereinfachungsregelung. Danach kann der Leistungsempfänger bei Leistungen, die im Monat Juli 2020 erbracht werden, auch eine mit 19% bzw. 7% zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer diese Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und bezahlt hat.

 

 

 

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