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Steuerliche Entlastung kleinerer PV-Anlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese wird sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebe­trieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus - angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen - oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batterie­speicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteu­erabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Verein­fachung geplant.

Das Jahressteuergesetz 2022, das aktuell im Gesetzgebungsverfahren ist, bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen - bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entspre­chenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Markt-stammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privat­vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunter­nehmen.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der MA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufge­worfene Frage eines Totalgewinns einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Instal­lation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatz­steuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Woh­nungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

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