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Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn ab
01.01.2017 auf 8,84 Euro
(Bundesregierung Mitteilung vom 26.10.2016 )
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni, die einstimmig für eine Erhöhung um 34 Cent auf 8,84 Euro entschieden hat. Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns - das nächste Mal 2018. Diese orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Tarifentwicklung - also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate.
Alle betroffenen Mandanten, mit Bruttolöhnen unter 8,84 Euro je Zeitstunde, werden von uns nochmals gesondert angesprochen.
Ausnahmen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen.
Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro.
Für die Unterhaltsreinigung steigen die Mindestlöhne ab 01.01.2017 erneut. Bei den Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten auf 10,00 Euro (alte Bundesländer u. Berlin) bzw. 9,05 Euro (neue Bundesländer) je Zeitstunde. Bei Glas- und Fassadenreinigung auf 13,25 Euro (alte Bundesländer u. Berlin) bzw. 11,53 Euro (neue Bundesländer) je Zeitstunde.
Ab 2018 keine Ausnahme mehr
Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen.