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Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, Bundesrat vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2050
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt (BR-Drucks. 467/21. Somit kann das Gesetz zum 01.01.2022 in Kraft treten.
Im Steuer-Update II/2021 wurde Ihnen bereits das Gesetz inhaltlich vorgestellt. Da viele Fragen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bisher ungeklärt sind, hat der BMF angekündigt nach der Sommerpause ein umfassendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen, indem hoffentlich Antworten auf die offenen Fragen gegeben werden.
2.1 Neuer Gesetzestext des § 1a KStG in der endgültigen Fassung
- 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln; § 217 Absatz 1 des Umwandlungs-gesetzes gilt sinngemäß. Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll; § 31 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. Erfolgt für die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen. Erzielt eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen und gilt infolgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als abgegolten, ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Hat die Gesellschaft ihren Sitz im Inland, ist der Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
- Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes und
- Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen.
(2) Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die §§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbar vorangeht; § 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Das im Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst. Die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft.
(3) Aufgrund der Option gilt die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter führen daher insbesondere
- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
- Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu Einkünften im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes,
- Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes und
- Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Einkünften im Sinne des § 21 oder § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht anzuwenden. Soweit entsprechende Einnahmen bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anderen Einkunftsarten zuzurechnen wären, gilt abweichend von Satz 3, dass auch die Einnahmen des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft zu diesen Einkünften gehören. Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann. § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 gelten die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer.
(4) Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, kann beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption). Die Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes mit der Maßgabe, dass § 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet. Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag bei dem für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen ist; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden auch ohne Antrag Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, gilt die optierende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst und, sofern der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwandlungs-steuergesetzes erfüllt, im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungs-steuergesetzes als auf den verbleibenden Gesellschafter verschmolzen beziehungsweise gilt im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwandlungssteuergesetzes das Vermögen der optierenden Gesellschaft als auf den verbleibenden Gesellschafter übertragen mit der Maßgabe, dass jeweils § 2 des Umwandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet; § 11 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens tritt. Abweichend von Satz 4 gilt die Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes als Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft.
2.2 Kurzzusammenfassung der wichtigsten Punkte
Diese Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG birgt für die Steuerberatung ein höchst komplexes Betätigungsfeld, was mit Haftungsgefahren verbunden ist. In diesem Update können lediglich Grundregeln erläutert werden.
a) Persönlicher Anwendungsbereich der Option
Ein Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung kann von allen
Gesellschaften gestellt werden, die auch für einen tatsächlichen
Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen würden. Das gilt damit für die OHG, die KG einschließlich einer GmbH & Co. KG sowie für die PartG.
Vom Optionsrecht ausgeschlossen werden damit Einzelunternehmen, GbR aber auch Investmentfonds i. S. d. InvStG.
Hinweis: Zivilrechtliche Haftung
In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter unberührt bleibt. Das gilt auch für die von der optierenden Gesellschaft geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ferner bleibt eine Haftung der Gesellschafter nach den § 71 AO (Steuerhinterziehung) oder § 74 AO (gegenständliche Durchgriffshaftung) möglich.
Der Antrag kann bereits 2021 gestellt werden, aber erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, spätestens für 2022 bis 30.11.2021.
b) Sachlicher Anwendungsbereich der Option
In sachlicher Hinsicht umfasst die Option die Besteuerung nach dem Einkommen (§ 1a Abs. 7 Satz 1 KStG). Für eine optierende Gesellschaft werden folglich alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG sowie im Zerlegungsgesetz Anwendung finden, soweit diese für Körperschaften gelten.
Soweit Normen nur für ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten (wie z. B. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG), finden diese für eine optierende Gesellschaft keine Anwendung.
Bürgerlich-rechtlich, handelsrechtlich und bei den anderen Steuerarten, wie
USt, ErbSt und GrESt bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft.
c) Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
In rechtlicher Hinsicht gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Es sind die §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden. Deshalb sind für den options-bedingten Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Regelungen in §§ 20 ff. UmwStG analog anzuwenden. Es liegt damit grundsätzlich ein Veräußerungsvorgang vor; die übernehmende Gesellschaft gewährt für das eingebrachte Betriebsvermögen neue Gesellschaftsanteile als Gegenleistung.
Insbesondere gilt damit auch, dass eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG nur möglich ist, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Die hier relevante Einbringung eines Mitunternehmeranteils erfordert, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils gehören, auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Zu achten ist dabei insbesondere auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters.
Daraus folgt u. a., dass in Bezug auf funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zusätzliche Vereinbarungen erforderlich werden. Denn mangels zivilrechtlicher Umwandlung fehlt ein Vertragswerk, in welchem Regelungen zum Übergang einzelner Wirtschaftsgüter in das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit geregelt werden könnten. Solche Nebenvereinbarungen sind jedoch erforderlich, damit der Formwechsel insgesamt zu Buchwerten erfolgen kann; es dürfen keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.
Kein dreifaches Wahlrecht, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden, sondern:
- Betriebsaufspaltung, wenn der Eigentümer der wesentlichen Betriebsgrundlage die Gesellschaft beherrscht,
- sonst privilegierte Betriebsaufgabe mit Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven.
Buchhalterisch ist zu beachten, dass das im Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital auf dem steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst wird (§ 1a Abs. 2 Satz 4 KStG). Denn die optierende Gesellschaft verfügt über kein Nennkapital i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG. Hingegen werden auf einem variablen Gesellschafterkonto (z. B. Kapitalkonto II) ausgewiesene Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern nicht zu Eigenkapital; sie erhöhen nicht das steuerliche Einlagekonto.
d) Folgen für die Gesellschaft
Die optierende Personengesellschaft wird wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, d.h., KSt 15%, GewSt ca. 14% und SolZ ohne Freibetrag von 24.500 € für den Gewerbeertrag und ohne Anrechnung der Gewerbesteuer.
Dividenden, die die Gesellschaft erhält, sind körperschaftsteuerfrei ab 10% Beteiligung, § 8b KStG. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist steuerfrei ohne Mindestbeteiligungsquote.
Verluste und Gewinne der Gesellschaft können nicht verrechnet werden mit positiven oder negativen Einkünften der Gesellschafter, Verluste der Gesellschaft mindern die Steuerlast der Gesellschafter nicht.
Weitere Folgen:
- Lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG und Gewerbeverluste gehen beim Formwechsel unter.
- Das gesamte Eigenkapital der Personengesellschaft wird als Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.
- Wurden nicht entnommene Gewinne der Personengesellschaft mit Sondertarif 28,25 v.H. + Solz besteuert, führt die Option zur Nachver-steuerung mit 25 v.H. + SolZ
e) Folgen für die Gesellschafter
Auf Ebene der Gesellschafter ist zu beachten, dass die bisherigen Mitunter-nehmer durch die Option steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden. Dies mit allen weiteren steuerlichen Folgen. Beispielhaft zu nennen sind nach § 1a Abs. 3 KStG insbesondere, dass
- eine bisher als Sondervergütung (Gewinnvorab) zu wertende Tätigkeitsvergütung mit der Option zu Arbeitslohn S. d. § 19 EStG des Gesellschafters wird, für welchen Lohnsteuerabzugsbeträge einzubehalten sind (§§ 38 ff. EStG);
- auch die Zinsen für die Überlassung finanzieller Mittel an die Gesellschaft stellen beim Gesellschafter keinen Gewinnvorab bzw. Sonderbetriebseinnahmen mehr darstellen, sondern als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu werten sind;
- keine Gewinnentnahmen mehr erfolgen, sondern offene bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen und grundsätzlich auch dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 ff. EStG unterliegen;
- bei einer Überlassung von Wirtschaftsgütern anstelle von Gewinnvorab bzw. Sonderbetriebseinnahmen dann z. B. Einkünfte aus Vermietung erzielt werden und
- nicht zuletzt durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. ein betrieblich genutztes Grundstück) die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sein können.
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind beim Gesellschafter nicht steuerbar, mindern jedoch die Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils.
Einlagen werden nur ausgeschüttet, wenn die Gewinnausschüttungen den ausschüttbaren Gewinn zum Ende des Vorjahrs übersteigen.
Auszahlung kann nicht verlangt werden, soweit die Entnahmen durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss beschränkt sind, z.B. bei einem Kommanditisten mit Kapitalkonto unter der Pflichteinlage.
Gewinnanteile von beherrschenden Gesellschaftern fließen bereits mit Gewinnverwendungsbeschluss zu. Werden Gewinnanteile auf dem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben oder auf einem Kapitalkonto, über das er jederzeit verfügen kann, gelten sie als ausgeschüttet.
Um die günstige Thesaurierungsbesteuerung nutzen zu können, muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden:
- Entnahmen, d.h. Gewinnausschüttungen nur aufgrund eines Gewinn-verwendungsbeschlusses
- nicht entnommene, d.h. nicht ausgeschüttete Gewinnanteile werden auf einem Rücklagenkonto gutgeschrieben, auf das der einzelne Gesellschafter ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht zugreifen kann.
Überhöhte Vergütungen und Vergütungen an beherrschende Gesellschafter ohne vertragliche Vereinbarung sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Sie werden zum Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet und führen beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
f) Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft
Mit der Option wird auch eine Möglichkeit zur Rückoption geschaffen (§ 1a Abs. 4 KStG). Auch eine Rückoption ist nur vor Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich; eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung als Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Rückoption gilt - wie zuvor die Option - als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG, verbunden mit allen Gestaltungs- und Wertansatzmög-lichkeiten.
- 1a Abs. 4 Satz 4 KStG regelt eine Besonderheit: Danach wird eine Rückoption automatisch (ohne Antrag) ausgelöst, sobald die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KStG entfallen. Das ist z. B. der Fall, wenn aus einer OHG oder KG eine GbR wird.
Praxisrelevant kann die automatische Rückoption auch sein für den Fall, dass eine Gesellschaft aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters zivilrechtlich beendet wird, die Gesellschaft damit als aufgelöst gilt (§ 1a Abs. 4 Satz 5 und 6 KStG). Es kommt zur Liquidation der Gesellschaft nach den Regeln des § 11 KStG. Fällt der verbleibende Gesellschafter als Rechtsperson jedoch unter das UmwStG, kann die Gesellschaft auf diesen nach §§ 11 ff. UmwStG umgewandelt werden.
g) Folgeänderungen in weiteren Steuergesetzen
Eine so grundsätzliche Änderung in der Besteuerung strahlt auch auf andere Steuergesetze aus:
- Im EStG wird in § 17 EStG die Veräußerung der Anteile an der optierenden Gesellschaft und in § 20 EStG die Besteuerung der Erträge aus der Gesellschaft sichergestellt.
- Auch im GewStG erfährt die optierende Gesellschaft und ihre Gesellschafter eine Gleichstellung als Kapitalgesellschaft bzw. deren Gesellschafter (§ 2 Abs. 8 GewStG).
- Im BewG wird in § 97 BewG eine optierte Personengesellschaft mit den anderen Gesellschaften i. S. d. §§ 15, 18 EStG gleichgestellt.
- Dies gilt entsprechend im ErbStG, das insoweit ebenfalls eine Gleichstellung zu §§ 13a, 13b ErbStG vorsieht.
h) Bereits jetzt zu erkennende Vor- und Nachteile der Option Vorteile:
- Zweifelsfrei kann das Optionsmodell für viele Personenhandelsgesellschaften eine interessante steuerliche Option sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass tendenziell eher die größeren Gesellschaften einen Wechsel vornehmen werden, während kleine und mittlere Personenhandelsgesellschaft in der bisherigen Besteuerung verbleiben. Das Abstellen allein auf die Größe erscheint nicht zutreffend. Zutreffender wird sein, dass tendenziell eher finanz- bzw. gewinnstarke Gesellschaften die Optionsmöglichkeit in Anspruch nehmen werden.
- Minderung der Steuerbelastung durch Pensionszusagen an Gesellschafter.
- Betriebsausgabenabzug für Tätigkeitsvergütungen, Miete und Zinsen.
- Veräußerung des Gesellschaftsanteils ist nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist ist nur noch zu 60 v.H. steuerpflichtig. Veräußerungs- oder Auflösungsverluste sind jedoch auch nur zu 60 v.H. abzugsfähig und für den Erwerber ist der Kauf eines Anteils an einer Personengesellschaft günstiger, da er mehr AfA bekommt.
- Steuerbefreiung für Dividendeneinnahmen usw. der Gesellschaft.
- Grundstücke, die Gesellschafter neu an die Gesellschaft vermieten, bleiben Privatvermögen, wenn keine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Nachteile:
- Keine Verrechnung von Einkünften der Gesellschaft mit Einkünften des Gesellschafters bei der Gesellschaft, auch wenn der Gesellschafter Verluste erzielt.
- Sonderbetriebsvermögen kann nicht Alleineigentum eines Gesellschafters bleiben, sonst droht die Aufdeckung der stillen Reserven.
- Option kann zu einem Sperrfristverstoß führen, z.B. bei Einbringung eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen = Aufdeckung stiller Reserven.
- Keine Entnahmen ohne Gesellschafterbeschluss, Verträge müssen angepasst werden.
- Vergütungen der Gesellschafter müssen im Vorhinein vertraglich vereinbart werden zu fremdüblichen Konditionen.
- Finanzierungskosten für den Gesellschaftsanteil sind nur noch zu 60 v.H. abzugsfähig.
- Mehrwerte in Ergänzungsbilanzen eines Gesellschafters erhöhen die Wertansätze in der Bilanz der optierenden Gesellschaft, d.h. der Gesellschafter verliert AfA-Volumen an die Mitgesellschafter.
- Einnahme-Überschussrechnung nicht mehr möglich
- Sofern in den Vorjahren die Thesaurierungsbesteuerung gewählt worden ist, kommt es - wie bei einer echten Umwandlung - zu einer Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags i.S.d. § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG. Dies ist zwingend noch zu beachten, wenn die Vorteilhaftigkeit einer Option abgewogen wird.
- Verlustvorträge der Gesellschaft gehen unter.
- Durch den Übergang zur Bilanzierung entsteht regelmäßig ein Gewinn trotz Buchwertfortführung.
- Veräußerung des Anteils ist nach Option nicht mehr privilegiert
- = kein ermäßigter Steuersatz.
- Rückoption ist nicht steuerneutral möglich, kann unter Umständen aber nicht vermieden werden, z.B. wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
- Grundstücksübertragungen vom Gesellschafter auf die Gesellschaft werden grunderwerbsteuerpflichtig.
Fazit:
Die Option zur Körperschaftsteuer ist nur sinnvoll für Personengesellschaften mit stabilen Gewinnen, die deutlich höher sind als die von den Gesellschaftern privat benötigten Beträge.
Die Option kommt nicht in Frage für Gesellschaften:
- mit stark schwankenden Ergebnissen oder
- mit wertvollem Sonderbetriebsvermögen oder
- wenn die Gesellschafter aus anderen Einkunftsquellen Verluste erzielen, die sie mit den Gewinnen der Gesellschaft verrechnen wollen.
Dies ist nur ein erster Überblick über einige sich aufdrängenden Punkte. Doch schon daraus ist ersichtlich, dass vor einem Optionsantrag das Für und Wider eines Wechsels in die Besteuerung als Körperschaft gut überlegt sein muss. Dabei gilt es nicht nur die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft, sondern insbesondere auch die Gesellschafter mit ihren jeweiligen individuellen Gegebenheiten mit einzubeziehen.
Hinweis: Änderungen durch das MoPeG
Nicht in das Gesetz eingeflossen sind die vorgesehenen Änderungen durch das MoPeG. Danach soll eine rechtsfähige GbR den Personenhandelsgesellschaften weitgehend gleichgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass auch eine rechtsfähige GbR eine optionsfähige Gesellschaft sein wird und die Besteuerung wie eine Körperschaft wählen kann. Für Freiberufler, die in eine GmbH &Co KG umwandeln, wird die Option ebenfalls möglich sein.
Mit Spannung wird das zurzeit verfasste Schreiben des Bundesfinanzministeriums erwartet.