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FAQ-Katalog zur Corona-Krise

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise
(FAQ-Katalog – Stand: 30. März 2020)

 

Der nachfolgende „FAQ-Katalog“ bietet eine Zusammenfassung von Fragen, die in den letzten Tagen im Kontext der Corona-Krise an uns gerichtet wurden.

 

AKTUELL

  • Bundesrat stimmt am 27. März 2020 der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Maßnahmenpakete zur Minderung der Folgen der Corona-Krise für Bürgerinnen und Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft zu, die insbesondere Lösungen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz sowie Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht enthält und durch einen milliardenschweren Nachtragshaushalt abgesichert sind.
  • GKV-Spitzenverband veröffentlicht am 26. März 2020 FAQ-Katalog zum vereinfachten Stundungsverfahren von Beiträgen zur Sozialversicherung.

 

Wirtschaftliche Auswirkungen und Maßnahmen für Unternehmen

 

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben.

In der vergangenen Woche wurde das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) beschlossen. Die Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 27. März 2020 (BGBl. I. S. 595) veröffentlicht. Die Neuerungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2020:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. 
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

 

Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?

Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Verschiedene Ansätze werden derzeit intensiv diskutiert, konkrete Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt. Diese werden laufend aktualisiert. Die Bundesagentur für Arbeit hat auch zwei Erklärvideos auf YouTube eingestellt.

Allgemeine Hinweis zum Kurzarbeitergeld finden sich auch im Merkblatt „Kurzarbeitergeld – Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit – Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen“

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen umfassenden FAQ-Katalog erstellt und eine Sonderseite mit allen relevanten Informationen eingerichtet.

ACHTUNG: Die Arbeitsagenturen weisen darauf hin, dass das Telefonnetz überlastet ist, Anrufe bei Arbeitsagenturen und Jobcentern sollen auf Notfälle beschränkt werden. Es wird darum gebeten, Anträge formlos per Mail oder über den eService der Arbeitsagenturen zu stellen oder in den Hausbriefkasten einzuwerfen.

Stand: 18. März 2020

Quellen:

Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Erklärvideos:

Teil 1 - Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes:

https://www.youtube.com/watch?v=qcYyWXkL6PY

Teil 2 - Verfahren zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes

https://www.youtube.com/watch?v=6C-Nq3zTWQs

Merkblatt Arbeitsagentur allgemein:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

NEU: Merkblatt Arbeitsagentur zum Corona-Virus

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

BMAS: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam- beschaeftigung-sichern.html

 

Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten?

WICHTIG: In den Lohnabrechnungsprogrammen finden sich auch Tools zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt.

  • Anzeige bei den Arbeitsagenturen

Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen mittels des untenstehenden Formulars einmalig angezeigt werden. Die Formulare finden sich auf der Homepage der Bundesagentur und sind der Regel auch in der Lohnabrechnungssoftware enthalten.

  • Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes

Die Leistungen müssen zunächst mittels der Lohnsoftware errechnet werden und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die untenstehenden Vordrucke zu verwenden. Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.

 

Wer hat einen Anspruch auf KUG?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto- Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erledigen die Lohnabrechnungsprogramme. Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Achtung: Wer in seinem Hauptarbeitsplatz in Kurzarbeit gegangen ist und danach einen Mini-Job antritt, muss sich nach dem geltenden Recht den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Keine Anrechnung erfolgt aber, wenn der Mini-Job schon vor der Kurzarbeit bestanden hat.

WICHTIG: Ausnahme von der vollständigen Anrechnung vom 1. April bis 31. Oktober 2020 für Entgelt aus systemrelevanten Branchen und Berufen

Das Sozialschutz-Paket (BGBl. I 2020, S. 575) enthält auch eine Regelung zur Anrechnung des Entgelts aus systemrelevanten Branchen und Berufen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. So wird vorübergehend ein Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld ausgeübt, um Anreiz zu schaffen auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen (z.B. der Landwirtschaft) aufzunehmen.

Laut Gesetzesbegründung zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen, das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln zu den systemrelevanten Bereichen. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Die Regelung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitsförderung berücksichtigt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit bereits uneingeschränkt in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind (§ 24 Absatz 3 SGB III).

Stand: 23. März 2020

Quellen:

Formular Anzeige Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Formular Leistungsantrag Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Formular KUG-Abrechnungsliste - Anlage zum Leistungsantrag

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Minijobzentrale

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

 

Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?

Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage. Es besteht die Möglichkeit, einen Newsletter zur Corona-Hilfe bei der KfW zu abonnieren.

Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.

Die Adressen der Bürgschaftsbanken sind in der Anlage 1.2 zu finden. Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online gestellt werden. Der Verband Haus & Grund rät, bei Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Lösung zu finden.

Stand: 18. März 2020

Quellen:

BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-

ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=6

KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-

Unternehmen.html

IBB:https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-

engpaesse.html)

Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Haus und Grund: https://www.hausundgrund.de/mietzahlung-zeiten-der-corona-krise

 

Welche Hilfen können Solo-Selbständige neben Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen, bei denen Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen (siehe dazu Frage 8).

Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Verschiedene Ansätze werden derzeit intensiv diskutiert, konkrete Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Außerdem sollten Solo-Selbstständige die Beantragung von ALG I (wenn ggf. eine freiwillige Arbeitslosenversicherung besteht) bzw. Leistungen nach dem ALG II („Hartz IV")) in Betracht ziehen.

Das "Sozialschutz-Paket" (BGBl. I 2020, S. 575 ff.) sieht für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 (ggf. auch noch bis 31. Dezember 2020 per Verordnung verlängerbar) verschiedene kurzfristige Erleichterungen vor, um im Falle des ALG II schnell und unbürokratisch den Lebensunterhalt zu sichern, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus greifen. Im Einzelnen sind derzeit vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen beim ALG II
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

 

 

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