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Ergänzung zu unserem Newsletter vom 01.05.2019

 

 

Steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Fahrrads

Mit der Regelung in § 3 Nr. 37 EStG wird der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten steuerbefreit.

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.

Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG wird auf die Gewinnermittlung übertragen; eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG ist die Anrechnung von steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 37 EStG auf die Entfernungspauschale sowie die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Die Freistellungsbeträge sind relativ gering und eine Anrechnung dieser Leistungen auf die Entfernungspauschale wäre administrativ kaum möglich.

Die Steuerbefreiung sowie die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG treten mit Wirkung ab 1.1.2019 in Kraft, werden aber zunächst bis 2021 befristet.

 

 

 

 

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