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Der 15. März 2022 als Deadline? Fakten und Hintergrundinformationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Der 15. März 2022 als Deadline? Fakten und Hintergrundinformationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde schon Anfang Dezember 2021 beschlossen. Aber erst jetzt befasst sich die Politik mit konkreten Umsetzungsfragen. Als Konsequenz scheint man wieder zurückzurudern – auch weil augenscheinlich kaum einer wirklich weiß, was genau im Gesetz drinsteht. Wir klären auf:

  • Was sollten Arbeitgeber tun?
  • Ist Abwarten eine Option?
  • Impfpflicht vs. Nachweispflicht?
  • Welche Strafen gibt es? Wer ist zuständig?
  • Wie hängen Covid-19 und Masernimpfpflicht zusammen?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Praxis

Am 01.02.2022 titelte das Ärzteblatt: "Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ungeimpfte können vorerst weiterarbeiten" – und bezieht sich damit auf die politikerseits zunehmend angstbesetzte Debatte, was eigentlich ab 15. März passiert, wenn auch nur 5 -10 Prozent der Mitarbeiter im Gesundheitswesen plötzlich ausfallen würden, weil sie nicht mehr in ihrer Praxis, dem Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung arbeiten dürften.
 
Allerdings, selbst wenn man das Ganze völlig unpolitisch betrachtet, war der Stichtag weder bisher ein solcher, noch ist erklärlich, warum die absehbaren Folgen eigentlich im November/Dezember beim Gesetzesbeschluss kaum einen der Bundestagsabgeordneten interessiert haben. Auch die Bundesländer haben im Bundesrat einstimmig zugestimmt. Und nun sind offensichtlich alle überrascht von dem, was der Beschluss bewirkt.

Aber zurück zur Aussage, dass der 15.03.2022 in dem Sinne (hier: Impfpflicht) gar kein Stichtag ist. Klar ist, ab da soll die Pflicht greifen, für Neuanstellungen sowieso, aber auch für Bestandsmitarbeiter, und zwar für alle: Ärzte, MFA, aber auch ITler ebenso wie Putzkräfte. Aber nirgendwo im Gesetz stand oder steht, dass ab dem Tag Mitarbeiter ohne Impfnachweis zu entlassen sind oder nicht mehr arbeiten dürfen. Tatsächlich ist im Infektionsschutzgesetz vor allem eine Nachweispflicht über die Impfung vorgeschrieben: der Mitarbeiter muss sie dem Arbeitgeber nachweisen, dieser wiederum – bei etwaigen Kontrollen – gegenüber dem Gesundheitsamt. Außerdem wurde der Einrichtung – also dem Praxisinhaber, MVZ-Träger, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – ergänzend auferlegt, proaktiv, "unverzüglich", ans Amt zu melden, wenn Mitarbeiter nicht geimpft sind oder deren Impfzertifikat irgendwie zweifelhaft erscheint. Für alles weitere ist dann das Gesundheitsamt zuständig.

Für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ist die Verletzung der ab 15.03.2022 geltenden neuen Auskunftspflicht über den Impfstatus strafbewehrt – mit einer Geldbuße von jeweils 2.500 €. Also in einer Höhe, die den "normalen" Mitarbeiter schon dazu bringen sollte, dem Arbeitgeber die geforderte Auskunft zu geben – aber gleichzeitig so niedrig, dass Arbeitgeber mit Personalnot eher wenig motiviert sein dürften, Mitarbeiter mit zweifelhaftem Impfstatus von sich aus ans Gesundheitsamt zu melden. Es drängt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage auf: Wie intensiv und wie umfassend werden die Gesundheitsämter von sich aus Kontrollen der Impfstati anstoßen, um dem Gesetz Geltung zu verschaffen?   

Das ist natürlich eine hochpolitische Frage – aber auch genau der Grund, warum gefühlt ein Gesundheitspolitiker nach dem anderen derzeit beginnt, bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorsichtig zurückzurudern. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Abwarten – zumindest für kleinere Praxen mit einer überschaubaren Zahl an betroffenen Mitarbeitern – derzeit durchaus eine überlegenswerte Option sein kann.

MASERN- UND COVID-19-IMPFPFLICHT: FAKTEN ZU § 20a INFEKTIONSSCHUTZGESETZ IN ALLER KÜRZE

Was steht eigentlich seit dem 10.12.2021 im Infektionsschutzgesetz?

  • Es müssen zum 15.03.2022 Nachweise über eine Impfung gegen Covid-19 für Ärzte und alles Praxispersonal vorgelegt werden. Verstöße dagegen sind ab da vom Arbeitgeber dem Gesundheitsamt zu melden. Ausnahmen gelten, wenn eine medizinische Bestätigung für eine Impf-Kontraindikation vorgelegt werden kann. Rechtsfolge eines fehlenden Impfnachweises sollen Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote für den Mitarbeiter sein. 
  • Die Scharfstellung der Vorschriften zur Masernimpfung - erste, bereits im März 2020 für das Praxispersonal eingeführte Pflichtimpfung - wurde um 7 Monate nach hinten verschoben (Neu: 31.07.2022). Eigentlich wäre sie nach einer ersten Verschiebung, damals schon 'wg. Corona' am 01.01.2022 in Kraft getreten.
  • Die Rechtsfolgen für ungeimpfte Praxismitarbeiter, bzw. deren Arbeitgeber wurden für beide Impfungen harmonisiert. D.h. die Konsequenzen bzgl. der Masernimpfung wurden präzisiert und auch verschärft. Sie sind ab August identisch zu denen bei der Coronaimpfung.

Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • In der praktischen Umsetzung sollen jeweils die Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter (auch nicht-medizinisches Personal inkl. Reinigung & Co.) erfragen und dokumentieren. Mitarbeiter haben diesbezüglich eine Pflicht zur Auskunft Deshalb handelt es sich primär um eine Nachweispflicht der Immunisierung, denn um eine eigentliche Impfpflicht, wie sie etwa in Österreich geplant wird.
  • Eine direkte Strafe für die Nicht-Impfung oder einen Impfzwang gibt es nicht. Vielmehr droht ungeimpften Praxismitarbeitern die Kündigung, da gegen sie von Amts wegen ein Betretungsverbot für den Arbeitsplatz verhängt werden kann, was wiederum ein legitimer Kündigungsgrund wäre.
  • Fest steht, dass Mitarbeitern, die keine oder falsche Auskunft geben, oder Arbeitgebern, die einen fehlenden Nachweis nicht melden, jeweils ein Bußgeld von 2.500 € droht. Dies wurde über die Einfügung der Nr. 7 e-h in § 73 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz geregelt. Eine Meldepflicht besteht zudem auch, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises haben sollte.

Wie soll das praktisch ab dem15.03.2022 gehen?

  • Zuständig für die Kontrolle des Impfstatus der Mitarbeiter in den verpflichteten Arztpraxen ist das örtliche Gesundheitsamt. Den Arbeitgeber trifft dem Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes nach keine Verpflichtung, als eben diesem zu melden, wenn es mit einem Impfstatus Probleme gibt. Alle weiteren Aktivitäten liegen dann beim Amt. Es kann eine Stellungnahme vom Mitarbeiter anfordern, ihn zur Untersuchung schicken und letztlich ein Betretungsverbot für die Praxis aussprechen.
  • Auch ohne entsprechende Pressemeldungen, die sich zuletzt häuften, dürfte klar sein, dass die Gesundheitsämter kaum Kapazitäten haben, diese Prüfungen ab 15.03.2022 zügig und/oder in großer Zahl vorzunehmen. Hinzu kommt, dass es auch bereits Äußerungen von Amtsleitern oder Landräten gibt, die sich in Richtung 'Bummelstreik' deuten lassen.
  • Im Ergebnis ergeben sich ab dem 15.03.2022 keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Auch muss grundsätzlich kein Arbeitgeber eigenmächtig Konsequenzen ergreifen. Die aufgelegte Pflicht beschränkt sich auf die Pflicht zur Meldung an das Gesundheitsamt.

Scheinbar stellt die Politik gerade fest, dass die bestehende einrichtungsbezogene Impfpflicht möglicherweise inhaltlich mit der angelaufenen Parlamentsdebatte um die allgemeine Impfpflicht kollidiert. Zum anderen mehren sich auf der Umsetzungsebene (Länder, Gesundheitsämter) die Anzeichen, dass die Vorschriften aus Dezember 2021 nicht oder nur halbherzig umgesetzt werden könnten. Eventuell lohnt es daher für Praxisinhaber, derzeit eine abwartende Position einzunehmen.

 

 

 

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