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Bewirtungsaufwendungen

Neues BMF-Schreiben: So muss eine Bewirtungsrechnung für den Steuerabzug aussehen

Nach nunmehr fast 27 Jahren hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben vom 30.06.2021 am 01.07.2021 veröffentlicht. Das BMF hat in diesem neuen Schreiben klargestellt, wie die Bewirtungsrechnung eines Gastonomiebetriebs aussehen muss, damit sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt wird. Wichtig ist dabei die Unterscheidung, ob die Bewirtung bis zu 250 Euro (= Kleinbetragsrechnung) oder mehr kostet. (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003).

Nach wie vor können 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Dies gilt auch für die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen.

Welche Angaben müssen auf der Rechnung enthalten sein?

Wenn die Bewirtungsrechnung unter 250 Euro liegt (Kleinbetragsrechnung nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ‒ UStDV), gilt für den Betriebsausgabenabzug weiterhin die vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Je nachdem, ob der Rechnungsbetrag bis zu 250 Euro oder darüber beträgt, muss eine Bewirtungsrechnung müssen folgende Angaben enthalten, damit sie den steuerlichen Anforderungen für einen Betriebsausgabenabzug genügt:

Bewirtung bis 250 Euro

Bewirtung ab 250 Euro

·         Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs

·         Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs

·         Das Ausstelldatum

·         Das Ausstelldatum

·         Die genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung

·         Die genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung

·         Der Rechnungsbetrag sowie der Steuersatz

·         Der Rechnungsbetrag sowie der Steuersatz

Hinweis: Steuernummer oder USt-IdNr. sowie Empfänger-Angaben sind hier nicht erforderlich

·         Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden

·         Die Rechnungsnummer im Sinne der KassenSichV

·         Der Name des Bewirtenden/Empfängers

Die Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z. B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.

Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt sein

In dem neuen BMF-Schreiben wird klargestellt, dass für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt werden. Prinzipiell darf dabei der bewirtende Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist. Vom Gastronomen handschriftlich oder nicht zertifiziert maschinell erstellte und als reiner Eigenbeleg eingereichte Belege (z. B. als Ersatz für eine verlorene Rechnung) reichen für den Betriebsausgabenabzug nicht.

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