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Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

 

Die Einführung von Kurzarbeit kann ein effizientes Mittel zur Senkung der Personalkosten in der Coronakrise sein, qualifizierte Mitarbeiter können vor einer Entlassung bewahrt werden.

Es ist zu befürchten, dass Kurzarbeit zur Überbrückung des Auftrags- oder Umsatzrückganges nicht ausreicht, so dass sich die Frage betriebsbedingten Kündigungen unausweichlich in manchen Branchen stellen wird

Sind Kündigungen während oder nach der Kurzarbeit zulässig?

Klar ist: Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig.

Aber auch betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit oder im Anschluss an eine Kurzarbeit weitgehend zulässig, wenn der Arbeitgeber dabei die Grundsätze beachtet, die das Bundesarbeitsgericht in deinem Urteil vom 26.06.1997 – 2 AZR 494/96 aufgestellt hat:

Das BAG führt aus, dass die Einführung von Kurzarbeit zunächst nur ein sozialrechtlicher Vorgang sei. Deshalb sei Kurzarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht auch nur ein Indiz, dafür, dass der Arbeitsmangel nur von vorübergehender Natur sei. Dies deute nur daraufhin, dass der Arbeitgeber selbst davon ausging, dass der Arbeitsmangel nur vorübergehend sei. Diese allgemeine sozialrechtliche Sichtweise hindere den Arbeitgeber jedoch aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht daran, individuell betriebsbedingte Kündigungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern auszusprechen.

Weist der Arbeitgeber nämlich nach, dass für die Entlassung zusätzliche oder geänderte Umstände eingetreten sind, die über den zunächst angenommenen nur vorübergehenden Arbeitsmangel hinausgehen, ist eine betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit oder im Anschluss an Kurzarbeit begründet.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitgeber eine differenzierte Begründung der Kündigung liefert. Es gilt bei betriebsbedingten Kündigungen der Grundsatz, dass Arbeitsgerichte die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeber für einen Personalabbau nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen dürfen. Ein Personalabbau ist allein eine Entscheidung der Arbeitgeber. Allerdings prüfen die Arbeitsgerichte, ob die Maßnahmen der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grob willkürlich ist.

Im Ergebnis kommt es für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung während oder nach Kurzarbeit darauf an, dass die Arbeitgeber stichhaltige innerbetriebliche oder außerbetriebliche Ereignisse aufzeigen, die über die allgemeinen Gründe für die Einführung der Kurzarbeit hinausgehen.

Es gelten auch bei Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen während oder nach der Kurzarbeit die ordentlichen Kündigungsfristen. Bei Kündigung während der Kurzarbeit erlischt automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmer. Den gekündigten Arbeitnehmern steht deshalb bis zur Beendigung der Beschäftigung die volle Vergütung zu.

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