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Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Der Deutsche Bundesrat hat am 28.05.2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Mit diesem Gesetz sollen die Rechte der Betriebsräte weiter gestärkt werden - mit diesem Änderungsgesetz wurden quasi durch die Hintertür für Arbeitnehmer die Unfallversicherung durch Unfallkassen und Berufsgenossenschaften in 2 wesentlichen Punkten verbessert:
- Für das Arbeiten im Homeoffice (= mobiles Arbeiten) wird der Versicherungsschutz genauso gewährt wie für die betriebliche Tätigkeitsstätte.
- Der Weg zur Kinderbetreuung, Schule oder KiTa wird für im Homeoffice Beschäftigte zu einer versicherten Wegstrecke.
Das Gesetz ist noch nicht in Bundesgesetzblatt veröffentlicht - dies soll jedoch in den nächsten Tagen erfolgen.
Verfall nicht genommener Urlaubstage - Hinweispflicht des Arbeitgebers
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres (Verfall zum 31.03. des Folgejahres) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigten.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung vom 07.07.2020 diese Rechtsprechung verschärft und zwar dergestalt, dass der der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diese Hinweispflicht ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Urlaubsanspruch während Langzeitkrankheit
Wenn Arbeitnehmer über Monate oder Jahre krankheitsbedingt ausfallen, verfallen ihre Urlaubstage ebenfalls nicht direkt. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2012 können Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen.
Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter seit 2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und zum Beispiel im März 2020 zurückkommt, hat er lediglich Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für 2019 und anteilig für 2020. Denn der Urlaubsanspruch für 2016 ist im März 2018 verfallen; der Anspruch von 2017 im März 2019 usw.
Ob die 15-Monatsfrist auch bei fehlender Belehrung des Arbeitgebers gilt, ist bislang durch das Bundesarbeitsgericht nicht beantwortet worden. Im Falle der derzeit beim BAG anhängigen Klagen zweier Arbeitnehmer ist das BAG ist der Ansicht, dass es für die Entscheidung, ob die Urlaubsansprüche der beiden Kläger wie von den jeweiligen Arbeitgebern behauptet – trotz fehlendem Hinweis der Arbeitgeber - verfallen ist, auf die Auslegung von Unionsrecht ankommt. Für die Entscheidung der Rechtstreite bedürfe es nunmehr einer Klärung der Frage durch den EuGH, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder gegebenenfalls einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können.
Die Entscheidung des EuGH steht in dieser Sache Stand Juni 2021 noch aus.
Es wird jedoch erwartet, dass der EuGH im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechte der Arbeitnehmer als die schwächere Seite eines Arbeitsvertrages weiter stärken wird. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres erst dann eintreten wird, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor schriftlich auf den Eintritt des Verfalls hingewiesen hat und ihn zudem aufgefordert hat, den nicht genommenen Urlaub nunmehr zu nehmen.
Fazit:
Sowohl beim „normalen“ Verfall der Urlaubsansprüche zum 31.03. des Folgejahres als auch beim Verfall nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres bei Langzeiterkrankungen ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor schriftlich auf den Eintritt des Verfalls hingewiesen hat und ihn zudem aufgefordert hat, den nicht genommenen Urlaub nunmehr zu nehmen. Wenn dieser Hinweis in beweisbarer Form (daher schriftlich) nicht erteilt wurde, tritt der Verfall der Urlaubsansprüche nicht ein.
Mindestlohn ab 01.07.2021
Das Bundeskabinett hat einen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30.06.2020 durch die 3. Mindestlohnanpassungsverordnung am 28.10.2020 umgesetzt:
Ab dem 01.07.2021 beträgt die gesetzliche Lohnuntergrenze 9,60 Euro je Zeitstunde. Die Verordnung sieht weitere Erhöhungen zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2021 auf 10,45 Euro vor (jeweils brutto).