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3G- oder 2G-Regel in Arztpraxen? Homeofficepflicht!

3G- oder 2G-Regel in Arztpraxen? - Homeofficepflicht!

Mit Inkrafttreten der Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 stellt sich für viele Betriebe und v.a. für Arztpraxen die Frage wie die entsprechenden Regelungen angewendet werden müssen. Laut den Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes müssen in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen - unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Die Arbeitgeber müssen diese Testergebnisse alle zwei Wochen an das zuständige Behörde (i.d.R. das Gesundheitsamt) melden.

Für Baden-Württemberg hat das Sozialministerium nunmehr mitgeteilt, dass diese Regelungen vorerst ausgesetzt wurden.  

Für den Freistaat Bayern wurde seitens der Landesärztekammer zwischenzeitlich klargestellt, dass beim Aufsuchen einer Arztpraxis keine 2G- oder 3G-Regel anzuwenden ist; dies ergibt sich aus § 5 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung. Gemäß § 2 der Verordnung besteht mit einigen Ausnahmen allerdings eine Maskenpflicht.

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg vertreten diese Auffassung, zumal für Vertragsärzte grundsätzlich eine Behandlungspflicht besteht.

 

Anders liegt der Fall bei Privatarztpraxen. In diesen Einrichtungen können die Mediziner selbst entscheiden, welche Privatpatienten sie behandeln - auch unter welchen Bedingungen. Davon ausgenommen sind jedoch akute lebensbedrohliche Fälle (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) - diese müssen immer behandelt werden, egal ob von einem Privatarzt oder einem Vertragsarzt.

 

Gesetzliche Regelungen für sonstige Arbeitgeber - Homeofficepflicht

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen:

  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
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